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Haftungsrecht > Krankenanstalten

Krankenanstalten


In den vergangenen Jahren haben wir im Gefolge von Schadenersatzforderungen private Krankenanstalten allein oder gemeinsam mit den betroffenen Ärzten vor Gericht vertreten.

Die Kläger argumentieren einer sehr anspruchsfreundlichen Rechtsprechung folgend einerseits mit vermeintlichen Behandlungsfehlern, andererseits mit behaupteten Aufklärungsfehlern. Für schicksalshafte Krankheitsverläufe wird kaum jemals Verständnis aufgebracht, ganz im Gegenteil muss es für jedes Ereignis einen Schuldigen geben. Dieser Missstand resultiert aus einseitigen Berichterstattungen in den Medien, andererseits aus einer verfehlten Erwartungshaltung.

Oft gilt es zwischen Fehlern der Krankenanstalt und der ihr nicht zurechenbaren Belegärzte zu differenzieren. Bei gerechtfertigten Ansprüchen versuchen wir regelmäßig, einen für alle Seiten tragbaren Kompromiss zu vermitteln. Willkürliche Anspruchsbestreitungen führen nämlich regelmäßig zu einem Vertrauensverlust gegenüber allen Beteiligten.

Sobald uns ein Mandat hinsichtlich eines Haftungsfalles anvertraut wird, besprechen wir mit den betroffenen Ärzten die gesamte Krankengeschichte, holen im Einvernehmen mit dem Versicherer erforderlichenfalls zur Schadensermittlung entsprechende Gutachten ein und unternehmen den Versuch, aufgrund dieser Erkenntnisse eine pragmatische Lösung zu finden.

Sollte dies nicht möglich sein, etwa weil sachlich unrichtig argumentiert wird oder überzogene Ansprüche gestellt werden, zeigen wir diese Umstände gegenüber den Anspruchstellern vollständig auf und sichern damit den künftigen Prozessstandpunkt. Gerade eine solche Vorgangsweise zeigt dem Gericht, dass im (behaupteten) Schadensfall nicht willkürlich bestritten wird, sondern gewichtige Gründe für eine teilweise oder gänzliche Ablehnung des Anspruches gegeben sind.

Bei all unseren Vertretungshandlungen stellen wir uns schützend vor die Mandanten und demonstrieren gleichzeitig die Seriosität unserer Arbeitsweise.

Fazit
Unsere Erfahrungen in der Vertretung von Krankenanstalten und Ärzten ermöglichen es dem Versicherer ohne unnötige Belastung der Versicherungsnehmer, insbesondere durch mediale Fehltritte der Kläger, gerechtfertigte Ansprüche angemessen zu befriedigen und ungerechtfertigte Ansprüche sanktionslos abzulehnen.  

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