Haftungsrecht > Tierhalter
Bisweilen kommt es vor, dass Personen durch ein Tier am Körper verletzt werden bzw. ein Sachschaden entsteht, weshalb der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des ABGB im Jahre 1811 eine eigene schadenersatzrechtliche Haftungsnorm für Tierhalter statuiert hat. Dabei muss es nicht immer nur um Haustiere wie Hunde oder Katzen gehen, sondern erstreckt sich die Tierhalterhaftung auch auf jedes andere Tier wie beispielsweise Pferde, Elefanten oder Reptilien.
Dass die ordnungsgemäße Haltung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Tieren damals wie heute aktuelle Themen sind, zeigt sich sowohl an der medialen Berichterstattung, als auch an der Zahl der diesbezüglich am Markt verfügbaren Versicherungsprodukte. Dabei kann die Haftung für durch Tiere verursachte Personen-/Sachschäden neben dem eigentlichen Tierhalter auch jene Personen, Vereine oder Unternehmen treffen, die die ordnungsgemäße Verwahrung bzw. Beaufsichtigung vertraglich übernommen haben; zu denken ist hier etwa an Betreiber von Hundesalons oder an Reitsportvereine.
Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung in der Betreuung und Vertretung von Mandanten, denen eine Verletzung der Verwahrungs- bzw. Beaufsichtigungspflichten vorgeworfen wird. Falls es die Sachlage erfordert, sorgen wir für eine angemessene außergerichtliche Regelung. In Fällen, in denen kein haftungsbegründendes Fehlverhalten zu erkennen ist, übernehmen wir die Verteidigung und Anspruchsabwehr.
zurück
Tierhalter
Bisweilen kommt es vor, dass Personen durch ein Tier am Körper verletzt werden bzw. ein Sachschaden entsteht, weshalb der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des ABGB im Jahre 1811 eine eigene schadenersatzrechtliche Haftungsnorm für Tierhalter statuiert hat. Dabei muss es nicht immer nur um Haustiere wie Hunde oder Katzen gehen, sondern erstreckt sich die Tierhalterhaftung auch auf jedes andere Tier wie beispielsweise Pferde, Elefanten oder Reptilien.
Dass die ordnungsgemäße Haltung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Tieren damals wie heute aktuelle Themen sind, zeigt sich sowohl an der medialen Berichterstattung, als auch an der Zahl der diesbezüglich am Markt verfügbaren Versicherungsprodukte. Dabei kann die Haftung für durch Tiere verursachte Personen-/Sachschäden neben dem eigentlichen Tierhalter auch jene Personen, Vereine oder Unternehmen treffen, die die ordnungsgemäße Verwahrung bzw. Beaufsichtigung vertraglich übernommen haben; zu denken ist hier etwa an Betreiber von Hundesalons oder an Reitsportvereine.
Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung in der Betreuung und Vertretung von Mandanten, denen eine Verletzung der Verwahrungs- bzw. Beaufsichtigungspflichten vorgeworfen wird. Falls es die Sachlage erfordert, sorgen wir für eine angemessene außergerichtliche Regelung. In Fällen, in denen kein haftungsbegründendes Fehlverhalten zu erkennen ist, übernehmen wir die Verteidigung und Anspruchsabwehr.
zurück